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EU erhebt ab 1. November 2026 eine Bearbeitungsgebühr von 2 € je Artikel bei Online-Bestellungen

Ab dem 1. November 2026 verlangt die EU für jeden unterschiedlichen Artikel in online verkauften Waren aus Drittländern 2 € „Unionsbearbeitungsgebühr“, unabhängig vom Paketwert. Sie kommt zum Pauschalzoll von 3 € für Pakete bis 150 € hinzu.

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Die Europäische Kommission hat bestätigt, dass die EU ab dem 1. November 2026 eine neue Unionsbearbeitungsgebühr von 2 € je Artikel erhebt. Rechtsgrundlage ist Artikel 20 des neuen Zollkodex der Union, Verordnung (EU) 2026/2108. Den Betrag legt die am 21. September 2026 angenommene Delegierte Verordnung C(2026) 6694 fest; sie gilt ab dem zehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.

Wofür die Gebühr gilt

  • Für Waren, die im Fernabsatz (Onlineshops, Marktplätze) verkauft und aus einem Drittland an Kunden in der EU geschickt werden.
  • Ohne Wertgrenze: Anders als der 3-€-Zoll gilt sie nicht nur für Pakete bis 150 €.
  • Berechnet wird je Artikel, nicht je Paket. Waren mit derselben Unterposition des Zolltarifs und demselben Ursprung zählen als ein Artikel: zwei gleiche Kugelschreiber sind ein Artikel, Kugelschreiber und Notizbuch zwei.
  • Es ist eine Gebühr für die Zollabfertigung, kein Zoll. Nach den Leitlinien der Kommission gehört sie zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.

Was das kostet

Die irische Zollverwaltung (Revenue) nennt Beispiele:

  • Paket für 10 € mit Kugelschreiber, Notizbuch und Schlüsselanhänger: 9 € Zoll (3 × 3 €) plus 6 € Gebühr (3 × 2 €) = 15 € plus Steuer.
  • Jeans (100 €) und Laufschuhe (150 €) in einer Bestellung: regulärer Zoll von 12 € und 25,35 €, plus 4 € Gebühr = 41,35 € plus Steuer.

Was das für Käufer in Deutschland heißt

Beim 10-€-Paket fallen in Deutschland 19 % Einfuhrumsatzsteuer auf 10 € + 9 € + 6 € an, also 4,75 € (ohne Versandkosten). Wer viele verschiedene Kleinigkeiten in einer Bestellung kauft, zahlt am meisten. Die Gebühr betrifft nur Waren von außerhalb der EU; Bestellungen bei Händlern innerhalb der EU bleiben unberührt.

Wer zahlt

Die Gebühr entsteht mit der Zollanmeldung. Händler, Marktplätze und Paketdienste regeln vertraglich, wer sie an den Zoll zahlt; meist wird sie an den Käufer weitergegeben. Bei Rücksendung wird sie in der Regel nicht erstattet.

Der DutyLens-Rechner berücksichtigt die 2 € je Artikel ab dem 1. November 2026.

Quellen

Einstandskosten mit den aktuellen Regeln neu berechnen →